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Satzung des Pferdefördervereins Kastl e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pferdeförderverein Kastl“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen werden und hat seinen Sitz in Kastl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Aufgabe und Zweck

Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Kulturgutes Pferd im regionalen Bereich,  die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO) und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes

(§ 52 (2), Nr. 8 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Umgang mit dem Pferd;

  • die Unterstützung von Veranstaltungen zur Erhaltung von Tradition und Brauchtum im Zusammenhang mit dem Pferd (z.B. Umritt)

  • die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

  • die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und dem Landkreis;

  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

  • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

  • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

  • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

  • die Förderung des Therapeutischen Reitens;

  • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

     

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, die an die Vorstandschaft zu richten ist. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,

  2. durch Kündigung: mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied  bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt)

  3. Ausschluss, über welchen auf Antrag der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

     

§ 4 – Mitgliederrechte und Pflichten

Die Mitglieder haben die Aufgabe und den Zweck des Vereins zu fördern.

Die Mitgliedschaft berechtigt

zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Ausübung der ihr zustehenden Rechte, die Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen sowie zum Besuch der Vereinsveranstaltungen.

Die Mitgliedschaft verpflichtet

die festgesetzten Vereinsbeiträge zu leisten, die Vereinsveranstaltungen zu besuchen, wenn erforderlich bestimmte Vereinsämter zu übernehmen und Vereinsaufgaben zu erfüllen, wie z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen mitzuwirken.

 

§ 5 – Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen Satzungsbestimmungen verstößt und dadurch die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zur geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 6 – Organe

Die Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassier

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins: ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers oder des 1.Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes;

  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

  3. die Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;

  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt auch dann als formgerecht wenn diese per E-Mail versendet wird (zumindest an diejenigen Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse gegenüber dem Verein angeben).

Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch beschließen die Einladung per Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse zuzulassen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen, Mitglieder des Vorstandes durch Einschreiben per Post. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand i.S. des § 7 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

 

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder

durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den

beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand i.S. des § 7 der Satzung unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen (Ehrenmitglieder sind von der Pflicht des § 4 befreit).

 

§ 9 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kastl, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der satzungsgemäßen Aufgaben des Pferdefördervereins Kastl zu verwenden hat.

 

Kastl, 01. Februar 2017

Die Mitgliederversammlung